Fischereiverein Floß 1971 e. V.

 

S a t z u n g

  • I
  1. Der Name des Vereins lautet:
  Fischereiverein Floß 1971 e.V.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Floß
  1. Zweck des Vereines ist die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Sportfischens, die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern, sowie Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  • II
  1. Mitglied des FV Floß kann jede unbescholtene Person werden,die volljährig ist.
  1. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr können mit schriftlicher Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters Vereinsmitglied werden.
  1. Über alle Aufnahmen in den Verein entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Der Austritt wird dann zum Jahresende wirksam. Mit der schriftlichen Kündigung sind dann alle Vereinspapiere wie Jahreserlaubnisschein, Sportfischerpass und die Vereinssatzung zurückzugeben.
  1. Ein Anspruch auf bereits bezahlte Gebühren besteht nicht.
  • III
  1. Aus dem Verein kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es:

                – das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt;

                – die Angelerlaubnis missachtet oder gegen deren Auflagen verstößt;

                – gegen die Sportkameradschaft verstößt.

  1. Der Ausschluss wird durch den Ausschuss ausgesprochen. Dem betroffenen Mitglied muss jedoch Gelegenheit zum Gehör gegeben werden.
  1. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Gebühren besteht nicht.
  1. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder die Bestimmungen des Vereins kann die Vorstandschaft mit dem Ausschuss Vereinsstrafen aussprechen.
  • IV
  1. Jedes aktive Mitglied hat die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedbeitrages, die Anzahl der Erlaubnisscheine und deren Kosten, sowie die Angelbedingungen bestimmt der Ausschuss.
  3. Der Jahresbeitrag muss bis spätestens am 1. Juni eines jeden Jahres bezahlt werden. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Säumige Mitglieder müssen die anfallenden Mahnkosten in voller Höhe entrichten.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Angaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • V
  1. Die Organe des FV Floß sind:
–      Die Vorstandschaft

–      Der Ausschuss

–      Die Mitgliederversammlung

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
–      1. Vorstand

–      2. Vorstand

–      1. Kassier

–      2. Kassier

–      Schriftführer

–      1. Fisch-u. Gewässerwart

–      2. Fisch-u. Gewässerwart

–      Jugendwart

  1. Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und fünf dafür gewählten Vereinsmitgliedern.
  1. Der Ausschuss kann ein Mitglied im gegenseitigen Einvernehmen mit einem Amt betrauen. Dieses Mitglied hat das Recht an Ausschusssitzungen teilzunehmen, es besitzt jedoch kein Stimmrecht.
  • VI
  1. Der 1. und der 2. Vorstand sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis, von der aber der 2. Vorstand im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorstand verhindert ist. Sie berufen auch den Ausschuss ein.
  1. Die Beschlüsse des Ausschusses sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstand und dem Schriftführer bzw. bei Verhinderung des 1. Vorstandes vom 2. Vorstand und vom Schriftführer zu unterschreiben. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Ausschussmitglieder, davon mindestens drei aus der Vorstandschaft anwesend sind. Bei einer wiederholten Abstimmung zum gleichen Tagesordnungspunkt kann auch mit weniger als acht Ausschussmitgliedern ein Beschluss gefasst werden.
  • VII
  1. Für die Beschlüsse des Ausschusses genügt einfache Mehrheit.
  1. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
  • VIII

 

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, an jedem Jahresende einzuberufen. In dieser Versammlung erfolgt die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Entlastung des 1.-u. 2. Kassiers und der übrigen Vorstandschaft, sowie die Durchführung der Neuwahlen, wenn diese erforderlich sind.
  1. Die Mitglieder des FV Floß sind über jede Mitgliederversammlung mindestens sieben Tage vorher durch öffentlichen Aushang in den Schaukästen des Vereins in Kenntnis zu setzen.
  1. Im Aushang ist auch die Tagesordnung bekannt zu geben.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel aller Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  1. Die Forderung der Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft, die zusätzlichen Ausschussmitglieder, zwei Kassenprüfer und die Gewässerkontrolleure auf die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Wahlmodus.
  1. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins wählen selbständig einen Sprecher (Jugendbeirat). Dieser gewählte Jugendvertreter hat das Recht an Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er hat Vorschlagsrecht, jedoch kein Wahlrecht.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  1. Außer der Mitgliederversammlung werden nach Bedarf Monatsversammlungen abgehalten.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muss in der darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchgeführt werden. Scheidet ein Ausschussmitglied, das nicht zur Vorstandschaft gehört, vorzeitig aus, rückt derjenige nach, der bei der letzten Wahl die nächst höhere Stimmenzahl erreicht hat.
  • IX
  1. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckeskann nur die Mitgliederversammlung beschließen, wozu 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
  1. Bei anderen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
  • X

Jedes aktive Mitglied hat jeweils eine vom Ausschuss festzulegende Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Für nicht geleistete Stunden wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe ebenfalls vom Ausschuss bestimmt wird.

  • XI

Bei Auflösung des Vereines, wozu ¾ der erschienenen Mitglieder einverstanden sein müssen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das eventuell vorhandene Vereinsvermögen allgemein gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt. Das vorherige Einvernehmen mit dem Finanzamt ist herzustellen.

  • XII

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Satzung wurde erstellt am: 23.07.1971

Geändert am:

31.03.1983

06.01.1988

28.05.1993

06.01.1999

06.01.2006

06.01.2008